48 Stundenfrist nicht eingehalten
Die HSG Rodenstein bekommt trotz Sieg die 2 Plus-Punkte nicht auf ihr Konto
Wiederholt ist es am Wochenende geschehen, dass ein Verein einen Jugendspieler innerhalb von 48 Stunden eingesetzt hat,
obwohl die Spielordnung das nach §22(2) verbietet.
Was war passiert: Die HSG Rodenstein hatte einen Jugendspieler am Samstagabend um 18:00 Uhr gegen den TV Niedernberg in der Männer BOL-Klasse eingesetzt, der bereits am Donnerstag um 18:45 Uhr bei einem A-Jugendspiel und am Samstags um 16.00 Uhr in der Zweiten Mannschaft eingesetzt wurde.
Die Spielleitende Stelle sah sich somit gezwungen, die Spielwertung der HSG Rodenstein abzuerkennen und dem Gegner zuzusprechen, da er beim dritten Spiel keine Spielberechtigung mehr hatte. Tragisch ist hierbei, dass es sich am Ende um nur 45 Minuten gedreht hat. Wäre das Spiel um 19:00 Uhr angepfiffen worden, wäre alles i.O. gewesen.
Die Spielordnung sagt aus:
§ 22 Jugendschutzbestimmungen
(1) Jugendliche sollen in einer Mannschaft spielen, die ihrer Altersklasse entspricht. Der Einsatz
Jugendlicher ist nur bis in die nächsthöhere Jugendaltersklasse zulässig. In einer Spielsaison darf
der Einsatz (vgl. a. § 19 Abs. 1) jedoch in höchstens zwei Altersklassen gemäß § 37 Abs. 2 und
3 erfolgen; der Einsatz in Jugendqualifikationsspielen und Spielen der Jugend-Bundesliga der
weiblichen A-Jugend wird hierauf nicht angerechnet. Abweichend davon ist ein Einsatz in einer
dritten Altersklasse zulässig, sobald die Spielsaison für eine Altersklasse, in der der/die Jugendliche
zuvor zum Einsatz gekommen ist, abgeschlossen ist.
(2) Jugendliche dürfen innerhalb von 48 Stunden nur in zwei Spielen über die volle Spielzeit mitwirken,
ausgenommen sind Turnierspiele mit verkürzter Spielzeit. Bei Turnierspielen mit verkürzter Spielzeit
gelten folgende Maximalspielzeiten (Summe der einzelnen Spielzeiten der Turnierspiele) je
Kalendertag: Altersklassen A und B: 120 Minuten, Altersklassen C und D: 100 Minuten, Altersklasse
E: 80 Minuten, unterhalb der Altersklasse E: 60 Minuten. Die Teilnahme an einem Turniertag
gilt als e i n Spiel über die volle Spielzeit i. S.v. Satz 1. Bei einem Verstoß gegen vorgenannte
Bestimmung gilt der/die Jugendliche für alle weiteren Spiele des Tages als nicht teilnahmeberechtigt.
Bei Maßnahmen von Landesauswahlmannschaften (Turniere/Spiele) kann von den vorgenannten
Bestimmungen abgewichen werden.
(3) Die Verbände können in ihrem Bereich die Vorlage von Gesundheitspässen für Jugendliche vorschreiben.